DER VEREIN - Satzung

S a t z u n g des Musojikiden Eishin Ryu Deutschland e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Musojikiden Eishin Ryu Deutschland e.V. Er hat seinen Sitz in Berlin. 

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist es, seinen Mitgliedern die Möglichkeit zu geben, die Kampfkunst lai do zu erlernen und zu trainieren. Der Verein bezweckt darüber hinaus, Iaido als Körper- und Geisteskultur zu pflegen und somit zur Verständigung und der Vertiefung der Freundschaft zwischen dem japanischen und deutschen Volk beizutragen.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Unbescholtene werden. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

§ 4 Aufnahmeverfahren

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung, die vom Gesuchsteller eigenhändig unterschrieben worden ist, erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet. Die Aufnahme von Mitgliedern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kann nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erfolgen. Mit der Beitrittserklärung Ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§ 5 Beiträge

Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Beiträge sind Bringeschulden i.S. des BGB. Sie sind kalenderjährlich im voraus zu entrichten. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß: Austritt: Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Als Austritt gilt der letzte Tag des Monats nach Zugang der Erklärung an den Vorstand. Ausschluß: Der Ausschluß von Mitgliedern ist zulässig: 1. bei groben oder mehrfachen Verstoßen gegen die Vereinssatzung, 2. bei Schädigung des Ansehens des Vereins nach außen oder bei Gefährdung des inneren Bestandes des Vereins, 3. bei Beitragsrückständen von mehr als 18 Monaten. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand noch Anhörung des Betroffenen durch schriftlichen Bescheid. Die Mitgliedschaft endet mit dem Zugang des Bescheides. Gegen den Beschluß steht dem Betroffenen inner halb von zwei Wochen nach Zugang des Bescheides das Recht der Beschwerde beim Beschwerdeausschuß zu. 

§ 7 Sonstige Pflichten

Die von Mannschaften gewonnenen Preise werden Eigentum des Vereins.

§ 8 Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind: a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung, e) der Beschwerdeausschuß, d) der Kassenprüfer. Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, Insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Vereinstrainer. Vorstand 1.S.d. § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Diese sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Grundstückskäufe und Pachtverträge sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von beiden gemeinsam unterzeichnet werden. Die Wahl des Vorstandes erfolgt jeweils für zwei Geschäftsjahre. Bis zur Amtsübernahme des neuen Vorstandes führt der alte Vorstand die Geschäfte weiter, Der Vorstand kann von der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Der Vorstand ist berechtigt Ehrungen vorzunehmen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die alle zwei jeden Jahre stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Wahl des Vorstandes, die Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes und des Kassenprüfers, die Wahl des Kassenprüfers und Satzungsänderungen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind bis drei Wochen vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Danach erfolgende Anträge können als Dringlichkeitsanträge zugelassen werden, wenn dies von 3/4 der anwesenden Mitglieder gewünscht wird. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 30% der Mitglieder einzuberufen. Das Recht steht auch dem Vorstand zu. Die Einberufung zu allen MitgIiederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, außer in Fällen der Satzungsänderung, der Auflösung und der Abwahl des Vorstandes. Bei Satzungsänderungen und der Abwahl des Vorstandes wird eine 2/3-Mehrheit gefordert, die Auflösung erfordert eine 3/4-Mehrheit. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. 

§ 11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der Entscheidung der Mitgliederversammlung.

§ 12 Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 13 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung erfolgt mindestens einmal im Laufe eines Geschäftsjahres zusammen mit dem Vorstand anhand der einschlägigen Unterlagen. Der Kassenprüfer hat bezüglich der Kassenprüfung die Rechte und Pflichten eines Vorstandsmitgliedes.

§ 14 Beschwerdeausschuß

Der Beschwerdeausschuß setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, die von der Mitgliederversammlung bestimmt werden. Sie wählen Ihren Vorsitzenden selbst. Der Beschwerdeausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§ 15 Haftung

Der Verein haftet mit seinem Vereinsvermögen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Der Verein haftet weder für die bei den Trainings- oder Lehrgangsveranstaltungen eintretenden Unfälle, Verletzungen und die daraus entstehenden Folgen, noch für Verlust und Beschädigung der in den Räumen des Vereins eingebrachten Sachen.

§ 16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 17 Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wort der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke steuerbegünstigte Körperschaft, die es für die in § 2 der Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat. Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Registergerichts in Berlin einzutragen.

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